Hauptuntersuchungen: HU nach §29 StVZO, inkl. Teiluntersuchung
Abgas
In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter beim Blick
auf die Plakette auf dem Kennzeichen, daran erinnert, dass wieder eine
neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Sinn und Zweck dieser
regelmäßigen Untersuchungen der Fahrzeuge ist deren Verkehrssicherheit
und Vorschriftsmäßigkeit. Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit
und technische Mängel untersucht. Wir überprüfen den Zustand
ihres Fahrzeugs und tragen somit Sorge dafür, dass weder Sie selbst
noch andere Verkehrsteilnehmer einer zunehmenden Gefährdung ausgesetzt
werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese Mängel
zu beseitigen, hilft oftmals, Unfälle zu vermeiden. Außerdem
wirkt sich eine regelmäßige technische Kontrolle auch positiv
auf das Fahrzeugleben aus, denn hier werden Mängel frühzeitig
erkannt, was unter Umständen Folgeschäden vermeiden kann.
GWP (Flüssig-/Erdasanlagen in Kraftfahrzeugen)
Für gasbetriebene Kraftfahrzeuge ist in regelmäßigen Abständen
eine Untersuchung der Gasanlage vorgeschrieben. Im Gegensatz zur einmaligen
GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die wiederkehrende Gasprüfung.
Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt.
Diese Untersuchung beinhaltet: Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage,
Überprüfung des Zustands der Gasanlage, Überprüfung
der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten,
Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage.
Schadensgutachten bei Haftpflichtschäden (fremdverschuldet)
Grundsätzliches
Der Geschädigte ist Herr des Verfahrens (das Fahrzeug ist und bleibt
schließlich IHR Eigentum) – das heißt, Sie haben Recht
auf: freie Wahl des Sachverständigen, freie Wahl der Werkstatt, freie
Wahl des Rechtsanwalts.
Vorsicht Falle
Ein Fehler, den Unfallgeschädigte aus Unwissenheit oft begehen: ihnen
wird von der gegnerischen Versicherung nahegelegt, einen der versicherungs-eigenen
Sachverständigen zu beauftragen, eventuell verbunden mit dem Hinweis,
dass ein vom Geschädigten selbst beauftragter Sachverständiger
nicht bezahlt würde.
Richtig ist: Der Geschädigte hat das
Recht auf freie Wahl eines Sachverständigen.
Die Kosten für Rechtsanwalt und/oder Sachverständigen gehören
zum Schadenumfang und müssen von der gegnerischen Versicherung –
bei 100 % unverschulden komplett- bei mitverschulden zumindest anteilig
(festgestellt Haftungsquote) – beglichen werden.
Änderungsabnahmen (Begutachtung nach
§ 19 Abs. 3 StVZO)
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für
gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur
einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich
anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.
Abnahmepflichtig sind u. A. Veränderungen am Kfz, die zur Gefährdung
führen können, das Abgas- oder Geräuschverhalten verändern
oder aber die Fahrzeugart verändern. Das trifft zum Beispiel zu bei
Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder auch bei Leistungsveränderung.
Um die Änderungsabnahme durchzuführen, ist die Vorlage eines
gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse
nach § 19 (3) StVZO sind z. B. Teilegutachten, ABE oder die Europäische
Betriebserlaubnis.