HU & AU

Hauptuntersuchungen: HU nach §29 StVZO, inkl. Teiluntersuchung Abgas
In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Sinn und Zweck dieser regelmäßigen Untersuchungen der Fahrzeuge ist deren Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit. Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht. Wir überprüfen den Zustand ihres Fahrzeugs und tragen somit Sorge dafür, dass weder Sie selbst noch andere Verkehrsteilnehmer einer zunehmenden Gefährdung ausgesetzt werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese Mängel zu beseitigen, hilft oftmals, Unfälle zu vermeiden. Außerdem wirkt sich eine regelmäßige technische Kontrolle auch positiv auf das Fahrzeugleben aus, denn hier werden Mängel frühzeitig erkannt, was unter Umständen Folgeschäden vermeiden kann.

GWP (Flüssig-/Erdasanlagen in Kraftfahrzeugen)
Für gasbetriebene Kraftfahrzeuge ist in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung der Gasanlage vorgeschrieben. Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt.

Diese Untersuchung beinhaltet: Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage, Überprüfung des Zustands der Gasanlage, Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten, Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage.


Schadensgutachten bei Haftpflichtschäden (fremdverschuldet)

Grundsätzliches
Der Geschädigte ist Herr des Verfahrens (das Fahrzeug ist und bleibt schließlich IHR Eigentum) – das heißt, Sie haben Recht auf: freie Wahl des Sachverständigen, freie Wahl der Werkstatt, freie Wahl des Rechtsanwalts.
Vorsicht Falle

Ein Fehler, den Unfallgeschädigte aus Unwissenheit oft begehen: ihnen wird von der gegnerischen Versicherung nahegelegt, einen der versicherungs-eigenen Sachverständigen zu beauftragen, eventuell verbunden mit dem Hinweis, dass ein vom Geschädigten selbst beauftragter Sachverständiger nicht bezahlt würde.

Richtig ist: Der Geschädigte hat das Recht auf freie Wahl eines Sachverständigen.
Die Kosten für Rechtsanwalt und/oder Sachverständigen gehören zum Schadenumfang und müssen von der gegnerischen Versicherung – bei 100 % unverschulden komplett- bei mitverschulden zumindest anteilig (festgestellt Haftungsquote) – beglichen werden.

Änderungsabnahmen (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.

Abnahmepflichtig sind u. A. Veränderungen am Kfz, die zur Gefährdung führen können, das Abgas- oder Geräuschverhalten verändern oder aber die Fahrzeugart verändern. Das trifft zum Beispiel zu bei Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder auch bei Leistungsveränderung.

Um die Änderungsabnahme durchzuführen, ist die Vorlage eines gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse nach § 19 (3) StVZO sind z. B. Teilegutachten, ABE oder die Europäische Betriebserlaubnis.